Gedanke | Gefühle | Selbstwert

 


Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z. 1 AußStrG.
Kontakt- und Obsorgeregelungen können oft durch die ohnehin schwierige und belastende Kommunikation der Eltern nicht gemeinsam vereinbart werden.

So beauftragt das Gericht eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Die Anzahl der Beratungen wird vom Gericht vorgegeben.
Als meine Aufgabe sehe ich gemeinsam mit Ihnen die Konfliktsituation zu entschärfen, um gemeinsam eine Lösung zu finden, die von ihnen Beiden getragen und eingehalten werden kann immer in Hinblick auf das Kindeswohl.






 

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